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Antrag Zuschuss Corona Überbrückungshilfe des Bundes

Sie wollen Überbrückungshilfe beantragen?

Kleine und mittelständische Unternehmen, die verschiedene Förderbedingungen erfüllen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe sowie Gemeinnützige Einrichtungen können unter bestimmten Voraussetzungen den Antrag auf die Corona Überbrückungshilfe des Bundes stellen. Die Antragstellung ist noch bis zum 09.10.2020 möglich.

Wir unterstützen Sie dabei!

Sie sind kein Mandant bei uns? Kein Problem!
Gerne stellen wir den Antrag für Ihr Unternehmen auch wenn Sie bisher nicht durch uns betreut werden. Sie gehen damit auch keinen weiteren Beratungsvertrag mit uns ein. Die bei uns anfallenden Kosten sind durch die Förderung ebenfalls mit abgedeckt, so dass Sie nur zu einem kleinen Anteil mit unserer Rechnung belastet werden.
Die Prüfung, ob für Sie ein Antrag überhaupt möglich ist, übernehmen wir kostenfrei.

Was wir von Ihnen benötigen:

  
Für die Antragstellung benötigen wir die aktuellen Zahlen für die Monate für die die Überbrückungshilfe beantragt werden soll:
Bitte laden Sie hier die folgenden Dokument hoch:
  
Allgemeine Erklärungen des Mandanten:
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Fragen zum Antrag auf Überbrückungshilfe

⇒ Unternehmen und Freiberufler aus allen Branchen,

⇒ die Geschäftstätigkeit wurde in Folge der Corona- Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen eingestellt – das gilt, wenn der Umsatz im Durchschnitt der Monate April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt in April und Mai 2019 zurückgegangen ist.

⇒ Tätigkeit in Deutschland oder in einer deutschen Betriebsstätte

⇒ Das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

⇒ Soloselbstständige und Freiberufler müssen im Haupterwerb tätig sein, d.h., sie müssen im Jahr 2019 mindestens 51% der Summe der Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit erzielt haben.

⇒ Bei GbRs, OHGs und KGs ohne Angestellte muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

⇒ Freiberufler und Soloselbstständige, die wegen Elternzeit ihre Selbständigkeit vom Haupterwerb in den Nebenerwerb umgestellt haben, sind von der Hilfe ausgeschlossen.
Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden.

⇒ Auch Vermieter von Immobilien und Grundstücken können von dem Zuschuss profitieren, wenn auch bei diesen ein Umsatzrückgang vorliegt und die Vermietung der Haupterwerb des Vermieters darstellt.

⇒ Zum Antrag berechtigt sind von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen gemeinnützigen Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.

⇒ Ja, auch dann kann der Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden.

⇒ Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Nein, der Antrag kann ausschließlich nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen. Wir helfen Ihnen dabei gerne – auch wenn Sie noch kein Mandant bei Sinatax sind. Kontaktieren Sie uns unter den unten angegebenen Kontaktdaten!

Die Antragsfrist endet am 30. September 2020.

⇒ Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten: 9.000 EUR

⇒ Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten: 15.000 EUR

⇒ bei mehr als 10 Beschäftigten: bis zu 150.000 EUR

⇒ In Einzelfällen und bei einer triftigen Begründung können die Maximalbeträge bei Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern ggfls. sogar noch überschritten werden. Wir helfen Ihnen bei der Ermittlung!

⇒ Ein begründeter Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Überbrückungshilfe auf Grundlage der Fixkosten doppelt so hoch liegt wie der maximale Erstattungsbetrag. Sollte das der Fall sein, erhält das Unternehmen die hinausgehenden Fixkosten mit 40 Prozent (bei Umsatzausfall zwischen 40 und 70 Prozent) bzw. in Höhe von 60 Prozent (bei Umsatzausfall von mehr als 70 Prozent) erstattet.

⇒ Gefördert werden mit der Überbrückungshilfe nur erstattungsfähige Fixkosten, wie zum Beispiel:

◊   Mieten und Pachten für betriebliche Gebäude, Grundstücke und Räum­lich­keiten (Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind auch förderfähig, wenn diese in 2019 steuerlich angesetzt werden
können). Kosten für private Räume sind nicht förderfähig.

◊    sonstige laufende Mietkosten wie beispielweise für Fahrzeuge und Maschinen

◊    Zinsen für Kredite und Darlehen und die Zinsanteile bei Leasingraten

◊    Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögens­gegenständen

◊    Ausgaben für Gas, Strom, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen

◊    Grundsteuern

◊    betriebliche Lizenzgebühren

◊    Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben (z.B. Kfz-Steuer, monatliche Kosten für Lohnbuchhaltung und Finanzbuchhaltung, IT-Wartungsverträge, IHK-Beitrag)

◊    Kosten für Steuerberater, für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe

◊    Kosten für Auszubildende

◊    pauschale Personalaufwendungen im Förderzeitraum mit 10% der gesamten anderen Fixkosten (soweit kein Kurzarbeitergeld beantragt wurde)

⇒ Die aufgeführten Fixkosten müssen vor dem 1. März 2020 vertraglich festgestanden haben. Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden auch Hygienemaßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. März 2020 begründet sind.

⇒ Mit der Überbrückungshilfe werden die Fixkosten mit folgendem Anteil erstattet:

⇒ 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,

⇒ 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent

⇒ 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent

⇒ im Leistungsmonat (Juni bis August 2020) im Vergleich zum Vorjahresmonat (Juni bis August 2019).

⇒ Bei Unternehmen, die zwischen dem 1.Juni 2019 und 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, werden die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

⇒ Wenn der Umsatzrückgang in einem dieser Monate (Juni 2020 bis August 2020) bei weniger als 40 Prozent im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats (Juni 2019 bis August 2019) liegt, fällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Leistungsmonat weg.

⇒ Grundsätzlich ist der Zuschuss nicht zurückzuzahlen.

⇒ Stellt sich im Nachhinein aber heraus, dass der tatsächliche Umsatz in den Monaten Juni bis August 2020 höher war als bei Antragstellung erwartet wurde und ist deshalb zu viel Überbrückungshilfe ausgezahlt worden, muss diese zurückgezahlt werden.

⇒ Die Überbrückungshilfe ist aber zurückzuzahlen, wenn die Geschäftstätigkeit vor dem 31. August 2020 dauerhaft eingestellt wird.

Der Zuschuss als sogenannter echter Zuschuss als Einnahme bei der Einkommensteuer, bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer zu versteuern. Umsatzsteuer fällt nicht an.

Ja, auf andere Hilfen kommt es nicht an. Gleichgültig ob diese in Anspruch genommen worden sind und in Anspruch genommen hätten können.

Der Zuschuss auf Überbrückungshilfe läuft in zwei Schritten ab:

Stufe 1 – Antrag

⇒ Antrag auf Überbrückungshilfe durch unsere Steuerberater mit Glaubhaftmachung eines Umsatzrückgangs für die einzelnen zu fördernden Monate Juni bis August 2020 sowie Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung der Überbrückungshilfe für die gesamten drei Monate.

Stufe 2 – Nachweis

⇒ Nach Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen erfolgt der Nachweis des Umsatzeinbruches für die Monate April und Mai 2020, der Umsatzzahlen für die Fördermonate Juni bis August 2020, der Fixkostenabrechnungen für Juni bis August 2020

⇒ Hierzu erfolgt im Nachgang gleichfalls über unser Steuerbüro eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten. Eventuell zu viel gezahlte Hilfen sind dann zurückzuzahlen. Eine nachträgliche Aufstockung der Überbrückungshilfen kann nicht erfolgen.

⇒ Für die Phase 1 (Antragstellung) berechnen wir eine Pauschalvergütung in Höhe von 500 EUR netto ab.

⇒ Wenn Sie die Überbrückungshilfe erhalten haben sollten und es ist ab September 2020 die Schlussabrechnung zu erstellen, rechnen wir diese nach Stunden ab (Phase 2).

⇒ Die anfallenden Kosten werden durch die Förderung mit berücksichtigt. Unsere Rechnung kann damit also bis zu 80% durch die Förderung abgedeckt sein.

⇒ Nein, Sie müssen noch nicht Mandant sein, damit wir den Antrag auf Überbrückungshilfe für Sie stellen. Gern begleiten wir Sie im Antragsverfahren auch, wenn Sie bereits bei einem anderen Steuerberater in Betreuung sind oder Ihre Steuererklärung und Buchhaltung bislang selbst erstellt haben.

⇒ Wenn wir den Antrag für Sie stellen, gehen Sie damit auch keine weiteren Verpflichtung bei uns ein. Sie können dann auch weiterhin die Steuererklärungen selbst fertigen oder durch einen anderen Steuerberater erstellen lassen.

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